Der Kreisjägermeister, KJM, oder die Kreisjägermeisterin, KJM(In), oder deren allgemeiner oder besonderer Vertreter(In) haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wie ein hauptamtlich tätiger Beamter zu beachten und sie werden entsprechend dienstverpflichtet, sind jedoch ehrenamtlich tätig.
In der Dienstanweisung für KJM(In) in der Region Hannover sind die Vertretung und die Mitwirkungspflichten und Aufgaben geregelt und die Einteilung der Region in die fünf Jägermeisterbezirke vorgenommen in denen die allgemeinen oder besonderen Vertreter der KJM(I)n oder des KJM ihre Funktion ausüben:
1. Jägermeisterbezirk Burgdorf
2. Jägermeisterbezirk Hannover- Land
3. Jägermeisterbezirk Neustadt
4. Jägermeisterbezirk Springe
5. Jägermeisterbezirk Hannover Stadt
Die KJM(In) oder der KJM und deren besondere Vertreter beraten die Jagdbehörde der Region Hannover in jagdlichen Belangen.
Der besondere Vertreter der KJM(In) oder des KJM fungiert als Vertreter der Jäger im Jagdbeirat der Region.
Die wesentlichen Aufgaben unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 3 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16.03.2001 sind:
- Jagdtechnische und jagdwirtschaftliche Beratung der Jagdbehörde
- Sorge für einen den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Wildbestandes zur Vermeidung von Wildschäden in der Land- Forst- und Fischerwirtschaft (HEGE)
- Beachtung der allgemeinen anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit bei der Jagdausübung
- Beratung der Revierinhaber bei der Aufstellung der Abschusspläne und Festsetzung des Abschusssolls auf Hegeringebene zur Beratung im Jagdbeirat, sowie Nachbewilligung von Schalenwildabschüssen auf Antrag bis zu 20% des Jahresabschusses für das entsprechende Revier (§ 21 Abs. 2 Bundesjagd Gesetz, BJG)
- Beteiligung bei der Aufstellung von Abschussplänen und Bejagungsrichtlinien der anerkannten Hegegemeinschaften (§ 17 Abs. 2 NJagdG)
- Anordnung der Vorlage der Abschussliste mit dem Kopfschmuck und dem Unterkiefer des erlegten Schalenwildes ( § 25 Abs. 5 u. 6 NJagdG)
- Anhalten der Jagdausübungsberechtigten zur Erfüllung der Abschusspläne (§ 21 Abs.2 BJagdG)
- Durchführung der Hegeschauen (§ 25 Abs. 6 NJagdG)
- Durchführung der Jägerprüfungen
- Aufhebung von Schonzeiten bei krankem oder kümmerndem Wild im Einzelfall (§ 26 Abs. 4 NJagdG)
- Ergreifung von Maßnahmen zur Erreichung des Hegezieles
- Feststellung und Bekanntgabe von Notzeiten (§32 Abs. 1 NJagdG)
Der besondere Vertreter des KJM ist berechtigt, ohne Weisung oder Einladung der Jagdbehörde, der KJM(In) oder des KJM an den Versammlungen teilzunehmen von:
- Jagdgenossenschaften
- Hegegemeinschaften
- Hegeringen